E.ON Kraftwerk Datteln Block 4 - OVG kassiert den Vorbescheid

12. Juni 2012 | Von Emily | Kategorie: EON Datteln Block4, News
OVG hebt den BImSchG-Vorbescheid zum E.ON Kraftwerk Datteln Block 4 auf

Nach langer Aussetzung des Verfahrens (zwecks Klärung der Klagebefugnisse von Umweltverbänden durch den EuGH) - hat heute der 8. Senat des OVG von NRW der Klage des BUND stattgegeben und den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid der Bezirksregierung Münster aufgehoben.

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Unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Seibert verhandelte der 8. Senat des OVG in Münster

Heute (kurz nach 14 Uhr) erging dann eine Urteils-Entscheidung

Der BImSchG-Vorbescheid der Bezirksregierung Münster ist rechtswidrig.

Damit steht auch E.ON - nach Trianel - mit einem Bündel rechtswidriger Genehmigungen da, weil diese (die Teilgenehmigungen) einen rechtsgültigen Vorbescheid voraussetz(t)en.

Die Aufhebung des Vorbescheides bedeute lt. Prof. Dr. Seibert nicht, dass das Kraftwerk nicht genehmigungsfähig sei. Es seien die entsprechenden planungsrechtlichen Erfordernisse zu beachten.

Revision nicht zugelassen

Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ließ das OVG nicht zu. Allerdings wäre hier ggf. eine Nichtzulassungsbeschwerde ein weiteres Mittel für E.ON. Ob E.ON diesen Weg gehen wird, ist offen.

Hier die Pressemitteilung des OVG vom 12. Juni 2012

E.ON Kraftwerk Datteln IV - Klage des BUND gegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid hat Erfolg

12. Juni 2012

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für das bereits weitgehend fertiggestellte Kohlekraftwerk Datteln IV aufgehoben. Er hat damit der Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e.V.) stattgegeben.

Die Bezirksregierung Münster hatte E.ON Ende Januar 2007 einen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln IV erteilt. Der Vorbescheid ist Teil der Genehmigung für das Kraftwerk. Hiergegen erhob der BUND im April 2008 Klage und machte u.a. geltend, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Flora-Fauna-Habitat(FFH)-Gebiete an der Lippe nicht hinreichend geprüft worden seien.

Während des Klageverfahrens erklärte der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts im September 2009 den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Stadt Datteln auf Antrag eines Landwirtes für unwirksam (10 D 121/07.NE). Der Bebauungsplan sollte eine bis dahin landwirtschaftlich genutzte Fläche für das Kraftwerk bebaubar machen.

Daraufhin haben die Beteiligten im Dezember 2009 in einem Erörterungstermin vor dem Senat übereinstimmend das Ruhen des vorliegenden Verfahrens beantragt, um zunächst zwei Entscheidungen abzuwarten: zum einen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, und zum anderen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf Vorlage des Senats zu der Frage, in welchem Umfang Umweltorganisationen klagen dürfen. Nachdem die Entscheidung über die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Rechtskraft erlangt hatte und der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2011 (C-115/09 - Trianel) auf die Vorlagefragen des Senats das Klagerecht von Naturschutzverbänden erweitert hatte, ist das Verfahren fortgesetzt worden. Im September 2011 hat der Senat einen umfangreichen Erörterungstermin durchgeführt, um den Beteiligten Gelegenheit zur intensiven Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage zu geben.

Der Vorsitzende führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus: Der Vorbescheid sei rechtswidrig. Ein Vorbescheid müsse das Gesamtvorhaben bereits in den wesentlichen Grundzügen beurteilen, wenn auch nicht im Detail. Daran fehle es hier, weil die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kraftwerks noch offen sei. Für das Kraftwerk sei wegen der schwierigen Einordnung in die Umgebung (große Nähe zum Wohngebiet und zu Verbrauchermärkten, Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Ammoniak) ein Bebauungsplan erforderlich. Der dem Vorbescheid zunächst zugrundegelegte Bebauungsplan, der die planungsrechtlichen Grundlagen für das Kraftwerk schaffen sollte, sei rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Es sei derzeit nicht erkennbar, wann und mit welchem Inhalt der Bebauungsplan nachgeholt werde. Für die notwendige Beurteilung des Gesamtvorhabens im Vorbescheid (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung) genüge es nicht festzustellen, dass es nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ein gültiger Bebauungsplan noch erlassen werde. Der Kläger könne diesen Gesichtspunkt auch mit seiner Klage geltend machen. Sein Verbandsklagerecht ergebe sich aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und der insoweit unmittelbar anwendbaren sog. Aarhus-Konvention. Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtliches Abkommen, dem Deutschland beigetreten ist; sie regelt u.a. das Recht von Umweltverbänden, die Verletzung von Umweltvorschriften vor Gericht rügen zu können.

Außerdem leide der Vorbescheid auch im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung an Mängeln; denn er gelange zu dem naturschutzfachlich nicht vertretbaren Ergebnis, dass es keiner umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft habe und dass vorhabenbedingte Einwirkungen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten führen könnten. Zwar habe E.ON inzwischen eine deutlich umfangreichere FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt; insoweit fehle es aber noch an der Öffentlichkeitsbeteiligung und der erforderlichen abschließenden Beurteilung durch die zuständige Behörde. Diese könne nicht durch den Senat ersetzt werden.

Der Vorsitzende betonte in der Urteilsverkündung, dass dieses Urteil nicht das endgültige Aus für das Kraftwerk bedeuten müsse. Es komme zunächst darauf an, ob die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen würden. Im Rahmen des (neuen) Vorbescheids- oder Teilgenehmigungsverfahrens müsse dann überprüft werden, ob das Vorhaben FFH-verträglich sei und ob die weiteren Kritikpunkte des BUND – etwa hinsichtlich der Immissionsprognose – berechtigt seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 D 38/08.AK

Hier das Urteil des OVG zum Download (Nachtrag vom 28.08.2012)

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hier gibt´s das OVG-Urteil als durchsuchbare pdf-Datei

Wie geht es weiter - nachdem die Liste der verlorenen Klagen immer länger wird ?

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Der Zug für Datteln4 scheint abgefahren zu sein

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Ist das die neue Richtung bei E.ON ?

Wann zieht der E.ON Chef Johannes Teyssen die Reißleine und respektiert die Gewaltenteilung in der Republik ?

Der Schaden für die Demokratie und den Rechtsstaat wird immer größer, je länger und je öfter solche Urteile gefällt werden - müssen. Wir trauen Herrn Teyssen durchaus zu, das Urteil des OVG von heute zum Anlass für ein Ende von Datteln4 zu nehmen. Besser ein Ende (von Datteln4) mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.

[Satire - Anfang]

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Was macht es so schwer ?

[/Satire - Ende]


Foto: Prof. Dr. Seibert, Vorsitzender Richter am OVG Münster – 8. Senat - © aufpunkt.de

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2 Kommentare
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  1. Betreff: Datteln 4 - Gedanken einer Bürgerin

    Nach den langen Jahren des Kampfes habe ich langsam daran gezweifelt, ob wir wirklich eine Gewaltenteilung haben.
    Ich bin inzwischen davon ausgegangen, dass die Geldmacht- e.on- über allem steht.
    Und somit war ich skeptisch gegenüber der Gerichtsbarkeit.
    Meine prinzipiellen Bedenken sind immer noch vorhanden.
    Aber: Hut ab vor dem OVG, das sich allein an den Fakten orientiert hat!
    Das macht Hoffnung.

  2. Erst einmal meinen Glückwunsch zu dieser richterlichen Entscheidung. “Recht muss Recht bleiben” kommt immer näher. - Die Stimmen mehren sich, dass der Koloss dort wo er steht, am falschen Platze steht.

    Nur bei E.ON und der Stadt Datteln hat man immer noch nicht kapiert. Der E.ON Projektleiter wird zitiert ´das Nichthandeln der Landesregierung ist so, als wenn man einem Ertrinkenden nur zuschaut´. Das ist wirklich Mitleid erregend !!!

    Wo waren denn solche mitfühlenden Erregungen des Projektleiters, als die Kinder der Meistersiedlung darum flehten: “Lasst uns die Sonne” ?

    Stefan Lauscher vom WDR hat es in seinem Klartext auf den Punkt gebracht: E.ON und die dort beheimatete Arroganz sind die alleinigen Schuldigen. Ich schließe mich gerne an: Herr Teyssen: “tear down this power plant !”

    Ansonsten setzt sich E.ON dem Verdacht aus, der freiheitlich demokratischen Ordnung entgegen zu arbeiten. Und das will doch wohl niemand - oder?

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